Die Interessengruppe hat eine Transparenzanfrage an die Kreisverwaltung SÜW bzgl. der Rechtsverordnung zum Schutz der Denkmalzone Kloster Heilsbruck gestellt:
Ich habe eine kurze und einfache Transparenzanfrage zum Kloster Heilsbruck. Da es sich grundsätzlich um eine Rechtsfrage handelt, habe ich die Anfrage an Sie gestellt. Sollte eine andere Person/Abteilung hierfür zuständig sein, bitte ich Sie, die Anfrage entsprechend weiter zu leiten. Dafür schon vorab meinen herzlichen Dank:
1. Wäre der Landkreis SÜW die für eine Aufhebung der Rechtsverordnung zum Schutz der Denkmalzone „Kloster Heilsbruck“ in Edenkoben vom 29.081996 (anbei) die zuständige Stelle?
2. Ist im Rahmen einer Bebauung des Geländes eine Aufhebung der Rechtsverordnung geplant bzw. bereits in Bearbeitung?
Auslöser dieser Transparenzanfrage ist folgendes Zitat von einem Kandidaten für die Stichwahl zum Verbandsbürgermeister Edenkoben auf eine Anfrage der „Interessengruppe Erhalt Kloster Heilsbruck“:
„Ob und inwieweit die Integrität der Rechtsverordnung des Landkreises Südliche Weinstraße zum Schutz der Denkmalzone Kloster Heilsbruck in Edenkoben erhalten bleiben wird, obliegt der für die Aufstellung der Satzung zuständigen Stelle. Dies ist nach meinem derzeitigen Kenntnisstand der Landkreis SÜW. Im Rahmen des geltenden Rechts dürfte der Landkreis SÜW dazu in der Lage sein, die Rechtsverordnung aufzuheben oder zu ändern.“
Für eine schnelle Beantwortung meiner Anfrage bedanke ich mich bereits im Voraus.
Die Kreisverwaltung hat nach nur wenigen Tagen eine Antwort nach dem Landestransparenzgesetz geschickt:
Ihre Anfrage nach dem Landestransparenzgesetz beantworte ich wie folgt:
zu 1)
Rechtsverordnungen (erstmaliger Erlass und Änderungen) werden von der Unteren Denkmalschutzbehörde im Benehmen mit der Denkmalfachbehörde (Generaldirektion Kulturelles Erbe, Mainz) und nach Anhörung der Gemeinde erlassen.
zu 2)
Es ist derzeit nicht vorgesehen, die bestehende Rechtsverordnung zu ändern oder gar aufzuheben.